Satzung des FV St. Bonifatius vom 26.08.2021

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Förderverein St. Bonifatius Essen-Huttrop e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Huttrop.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des religiösen und kulturellen Lebens auf der Basis der Lehren der katholischen Kirche im Gebiet der heutigen katholischen Gemeinde St. Bonifatius in Essen-Huttrop.
  3. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Die Unterstützung der Pflege und Unterhaltung der kirchlichen Gebäude und Einrichtungen wie u.a. Kirche, Gemeindeheim, Bücherei, Außenanlagen.
    2. Durch Unterstützung von Aktivitäten, die einen direkten Bezug zum kirchlichen Leben in der katholischen Gemeinde St. Bonifatius Essen haben, zum Beispiel:
  • Gemeindeveranstaltungen und Gemeindeaktionen
  • Glaubensweitergabe, besondere liturgische Aufgaben
  • Kinder- und Jugendarbeit (z. B. Pfadfinder, Messdiener)
  • Kirchenmusik

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für Tätigkeiten innerhalb des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, den Vereinszweck zu fördern und sich verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung (MV) festgesetzten Beiträge zu leisten.
  2. Juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie bereit sind, den Vereinszweck zu fördern und sich verpflichten, die von der MV festgesetzten Beiträge zu leisten.
  3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand muss seine Entscheidung nicht begründen.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
      Austrittserklärungen werden zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres zugegangen sind,
    3. durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen Mitgliedspflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt.
    4. bei juristischen Personen durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder Verlust ihrer Rechtsfähigkeit.
    5. Über den Ausschluss und über die Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

§ 5 Beiträge

  1. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die MV festgesetzt.
  2. Mitglieder können aus besonderem Anlass durch Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit werden. Der Beschluss bedarf keiner Begründung.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    1. dem 1. und dem 2. Vorsitzenden,
    2. dem 1. und dem 2. Kassenverwalter,
    3. dem Schriftführer und
    4. dem 1. und 2. Beisitzer
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt, wobei davon einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt wird, trifft der Vorstand Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
    Damit jeweils ein Teil des Vorstandes im Amt bleibt, werden abwechselnd:
    1. der 1. Vorsitzende, der 1. Kassenverwalter, der Schriftführer und der 1. Beisitzer und
    2. nach zwei Jahren der 2. Vorsitzende, der 2. Kassenverwalter und der 2. Beisitzer gewählt.
    3. Bei der ersten Wahl nach dieser Satzung (Änderung der Wahldauer von 2 auf 4 Jahre), werden der 2. Vorsitzende, der 2. Kassenverwalter und der 2. Beisitzer für 2 Jahre gewählt.
  5. Der Vorsitzende lädt den Vorstand schriftlich mit einwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Die Einladung zur Sitzung ist entbehrlich, wenn alle Mitglieder des Vorstandes darauf verzichten.
  6. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes, von denen einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss, zu unterzeichnen sind.
  7. Der Vorstand hat die Möglichkeit, für besondere Aufgaben Referenten zu ernennen.
    Referenten gehören nicht zum Vorstand.
  8. Der Vorstand haftet bei Schäden gegenüber dem Verein nur bei Vorliegen von Vorsatz.
  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus, so bestimmt der Vorstand, welches Vorstandsmitglied die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten MV übernimmt.

§ 8 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die mindestens einmal pro Kalenderjahr vom Vorstand einzuberufende MV hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes gemäß § 7, Abs. 4,
    2. Festlegung der Fälligkeit und Höhe der Beiträge,
    3. Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,
    4. Bestimmung von 2 Kassenprüfern sowie bis zu 2 Ersatzkassenprüfern,
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    6. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Vorstand der Versammlung zur Entscheidung vorlegt,
    7. Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel gemäß §§ 2 und 3,
    8. Festlegung eines Etats für den Vorstand, der diesen im Sinne der §§ 2 und 3 zu verwenden hat.
    9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    10. Die Einberufung zu einer MV hat unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist in Textform (§ 126 BGB) zu erfolgen.
      Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß eingeladen wurde.
    11. Die MV ist einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen.
  2. Beschlüsse der MV werden mit relativer Stimmenmehrheit gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich (§§ 33 I, 40 BGB).
  3. Die MV wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Der Tagesordnungspunkt “Wahlen“ darf nicht von einem Wahlkandidaten geleitet werden. Es ist ggf. für diesen Tagesordnungspunkt ein Versammlungsleiter zu wählen.
  5. Über die Beschlüsse der MV sind Niederschriften aufzunehmen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
    Das Protokoll der Versammlung ist spätesten 14 Tage nach der Versammlung fertig zu stellen und allen Mitgliedern - die dies wünschen - elektronisch und ggf. als Ausdruck innerhalb von 14 Tagen zur Verfügung zu stellen.
    Erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung kein Widerspruch, gilt das Protokoll als genehmigt.
  6. Der Vorstand erstattet der MV jährlich einen Geschäftsbericht. In zeitlichem Zusammenhang geben die Kassenprüfer ihren Bericht ab und führen die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands herbei.
  7. Die MV kann als virtuelle MV abgehalten werden.
    Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen durchgeführt. In geeigneten Fällen ist auch die Durchführung in Form einer Online-Versammlung (virtuelle MV) möglich. Dabei ist eine gleichzeitige Stimmabgabe der Teilnehmer nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Art der Mitgliederversammlung trifft der Vorstand.
  8. Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.
    Sollten bei einer MV Beschlüsse über die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung stehen und die Beschlüsse deswegen nicht gefasst werden können, weil weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind, kann auf der folgenden MV darüber mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, soweit diese Mehrheit mindestens 20 % der Vereinsmitglieder ausmacht, beschlossen werden.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Katholischen Pfarrgemeinde St. Gertrud Essen-Mitte bzw. deren Rechtsnachfolger zu, die es unmittelbar und ausschließlich Zwecken gemäß §§ 2 und 3 dieser Satzung für die Gemeinde St. Bonifatius in Essen-Huttrop, zu verwenden hat.

Sollte die Gemeinde St. Bonifatius nicht mehr in der jetzigen Form existieren, sind die Vereinsmittel für Zwecke gemäß §§ 2 und 3 in dem jetzigen Gebiet St. Bonifatius zu verwenden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch eine oder mehrere von ihm beauftragte Personen.

§ 10 Inkraftsetzung

Diese Satzung ersetzt die bisherige, im Vereinsregister gespeicherte Satzung vom 19.01.2018 und tritt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB in Kraft, wenn sie im Vereinsregister eingetragen wurde.

 

 

Essen,

 

 

                                                  Birgit Sponheuer                                             Klaudia Wilde
                                                  1. Vorsitzende                                                  2. Vorsitzende

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